INHALTS†BERSICHT

 

 

Einleitung

 

Geschichte

 

Arten des Plagiats

 

Plagiat vs. FŠlschung

 

Bewertung zwischen FŠlschung und Plagiat

 

Das Plagiat aus strafrechtlicher Sicht

 

GrundsŠtzliches Problem des Plagiats in der Wissenschaft

 

Beispiel fŸr ein wissenschaftliches Plagiat

 

Beispiele fŸr Plagiate in der Literatur

 

Schutzmechanismen zur BekŠmpfung von Plagiaten

 

Meinung der Bidungssprecherin der FP…

 

Richtiges Zitieren in einer wissenschaftlichen Arbeit

 

Schlusswort

 

Literaturverzeichnis

 

Impressum

 

 

 

Das Plagiat aus strafrechtlicher Sicht

 

Das Urheberrechtsgesetz:

Die Geschichte des Plagiats geht sehr weit in die Antike zurŸcke. Selbst in dieser Zeit scheute man nicht davor zurŸck, andere Autoren ihres geistigen Eigentums zu bestehlen. So bestahl Plato Sokrates und Goethe Shakespeare. Man sieht hier sehr klar, dass auch die Gro§en der Literatur nicht lange zšgerten, fremdes Ideengut als das eigene zu verkaufen.

In diesem Kaptitel dieser Arbeit geht es in erster Linie darum, den strafrechtlichen Aspekt des Plagiarismus zu verdeutlichen. Die in nŠchsten Teil angefŸhrten Verbote und Rechte werden im Bereich des Urheberrechts eingefŸhrt:

 

Die Verletzungshandlung:

Um Ÿberhaupt strafrechtlich gegen einen Plagiator vorgehen zu kšnnen, muss eine klare Verletzungshandlung gegeben sein.

 

ãDie TatbestŠnde des Urheberstrafrechts und die einzelnen Tatbestandsmerkmale sind, zumindest im Vergleich mit den anderen Sonderschutzrechten, sehr detailliert aufgefŸhrt. Die  ¤¤ 106 bis 111 UrhG, die die strafrechtlichen Folgen von Urheberrechtsverletzungen regeln, verweisen auf eine Vielzahl anderer Regelungen im UrhG. Zusammengefasst dargestellt ist strafbar die vorsŠtzliche, unberechtigte:

                 

a.) WerkvervielfŠltigung

b.)Werkverbreitung

c.) …ffentliche Werkwiedergabe

d.)VervielfŠltigung einer Bearbeitungsfassung

e.) Verarbeitung einer Bearbeitungsfassung

f.)  …ffentliche  Wiedergabe einer Bearbeitungsfassung

g.)Anbringung der Urheberbezeichnung auf dem Original eines Werkes

h.)Anbringung der Urheberrechtsbezeichnung auf einem VervielfŠltigungsstŸck, einer Bearbeitung oder einer Umgestaltung eines Werkes

i.)    VervielfŠltigung, Verbreitung oder šffentliche Wiedergabe einer wissenschaftlichen Ausgabe eines Werkes

j.)   Verwertung eines nachgelassenen Werkes, dessen Bearbeitung oder Umgestaltung

k.) VervielfŠltigung , Verbreitung oder Wiedergabe eines  Lichtbildes, dessen Bearbeitung oder Umgestaltung.

l.)   Verwertung einer Darbietung eines ausŸbenden KŸnstlers

m.)        Verwertung eines TontrŠgers

n.)Verwertung einer Funksendung

o.)Verwertung  eines Bild- oder Bild- und TontrŠgers

Es gibt keinen strafrechtlichen Schutz fŸr das Urheberpersšnlichkeitsrecht. WŠhrend ¤ 97 UrhG zivilrechtlichen Schutz auch fŸr:

a.) das Veršffentlichungsrecht,

b.)der Anerkennung  der Urheberschaft und

c.) ein Verbotsrecht gegen Entstellung eines Werkes

gewŠhrt, sind von den o.g. strafrechtlichen Vorschriften lediglich die sogenannten Verwendungsrechte.Ò (Gravenreuth, GŸnther, Das Plagiat aus strafrechtlicher Sicht, 1986, S.4)

 

Wer ist Ÿberhaupt ein Urheber?

Nach den oben schon aufgelisteten Rechten, beziehungsweise Verbote, ist es jetzt nahe liegend sich damit auseinanderzusetzen, wer Ÿberhaupt ein Urheber sein kann.

 

ãDie Vermutung der Urheberschaft gemЧ $ 10 UrhG und ihre strafrechtliche Auswirkung:

Nach ¤ Abs 1 UrhG gilt zum Beweis des Gegenteils derjenige als  Urheber eines Werkes, der auf dem Original  oder dem VervielfŠltigungsstŸck als solcher bezeichnet ist.  Ist kein Urheber, jedoch ein Herausgeber genannt, so gilt fŸr diesen gemЧ ¤ 10 Abs. 2.1 Alt UrhG dieselbe widerlegbare Vermutung. Ist kein Urheber und kein Herausgeber jedoch ein Verleger bezeichnet, so gilt diese Vermutung gemЧ ¤ 10 Abs 2.2. Alt UrhG fŸrden Verleger.Ò (Gravenreuth, GŸnther, Das Plagiat aus strafrechtlicher Sicht, 1986, S.9)

 

Schutzfristen fŸr Werke:

 

Im Bezug auf das Urheberrecht gibt es auch gewisse Schutzfristen, die im Allgemeinen kŸrzer andauern als das Urheberrecht an sich:

Bei Wissenschaftlichenarbeiten betrŠgt die Schutzfrist 10 Jahre.

Bei Ausgaben von nachgelassenem Werken  betrŠgt sie ebenfalls 10 Jahre.

Bei einer Darbietung des ausŸbenden KŸnstlers reicht die Schutzfrist Ÿber  25 Jahre.

Bei der Herstellung eines TontrŠgers bekommt man auch 25 Jahre Schutzfrist auf den TontrŠger.

Ein Sendeunternehmen kann mit 25 Jahre Schutzfrist rechnen.

Filme sind auch Ÿber 25 Jahre geschŸtzt.

Laufbilder haben ebenfalls eine Schutzfrist von 25 Jahren  (vgl. Gravenreuth, GŸnther, Das Plagiat aus strafrechtlicher Sicht, 1986, S.24)

 

Plagiarismus rund um die UniversitŠt:

 

Leider ist der Plagiarismus in universitŠren Einrichtungen auch keine Seltenheit mehr. Immer mehr Studenten bedienen sich ihm um leichter zu ihren angestrebten akademischen Titeln zu kommen. Im Zeitalter des ãcopy – and pasteÒ  ist es auch nicht mehr so mŸhsam einzelne Textstellen aus den ausgewŠhlten BŸchern abzuschreiben. Heutzutage holt man sich die Literatur ganz leicht, ohne gro§en Aufwand aus dem Internet und kopiert die gewŸnschten Textpassagen einfach und unkompliziert zusammen.

 

Hier kurz die rechtliche Sicht der Dinge im Bezug auf wissenschaftliche Arbeiten:

 

ãDie unerlaubte Verwertung einer wissenschaftlichen Arbeit:

Ausgaben urheberrechtlich nicht geschŸtzter Werke oder Texte werden in dementsprechender Anwendung der Vorschriften des 1.Teils des UrhG geschŸtzt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender TŠtigkeit darstellen  und sich wesentlich von den  bisher bekannten Ausgaben  der Werke oder Texte  unterscheiden. Insoweit stellt ¤ 108 Nr. 1 UrhG eine dem  ¤ 106 UrhG entsprechende Strafrechtsnorm fŸr urheberrechtlich  nicht geschŸtzte Werke, die jedoch wissenschaftliche Ausgaben sind, dar. Verbote sind somit  die unerlaubte VervielfŠltigung, Verbreitung oder šffentliche Wiedergabe.Ò (Gravenreuth, GŸnther, Das Plagiat aus strafrechtlicher Sicht, 1986, S.25)

 

Rechtliche Folgen des wissenschaftlichen Plagiats in …sterreich

Bisweilen gibt es in …sterreich keine schwerwiegenden Konsequenzen fŸr Studenten, wenn sie sich geistiges Eigentum ohne einen Hinweis darauf angeeignet haben, denn das Studienrecht verbietet strikte Konsequenzen. Trotzdem droht im Falle eines Plagiats bei der Diplomarbeit die Aberkennung des damit erlangten akademischen Grades, die Diplomarbeit muss neu verfasst und die DiplomprŸfung neu abgelegt werden.

 

Jedoch sieht es fŸr den Studenten nicht immer so einfach aus, denn wenn dieser von einer urheberrechtlich geschŸtzten Arbeit abschreibt, hat zwar die UniversitŠt keine Verfolgungsbefugnis, aber der Urheber, der in diesem Fall den FŠlscher klagen kann. (vgl. o.V.: …sterreichische HochschŸlerschaft. URL: www.oeh.ac.at/oeh/presse/pressespiegel/100206872602/114271157532. Abrufdatum: 24.7.2006)

 

Rechtliche Folgen in den USA

Im Gegensatz zu …sterreich hat das wissenschaftliche Plagiat in Amerika stŠrkere Konsequenzen: ãIn den USA werden solche FŠlle in der Regel von ãHonor BoardsÒ, deren Mitglieder Studenten sind behandelt. Auf Basis des an der jeweiligen Hochschule geltenden ãCode of HonorÒ schlagen diese geeignete Strafen (bis hin zur Exmatrikulation) vor.Ò (vgl. Schlonsok, Bernadette (9.2005): Zur Problematik der Plagiate. URL: http://www.hrz.uni-dortmund.de/computerPostille/September2005/Export6.html.

 Abrufdatum: 24.7.2006.)

 

Rechtliche Folgen an der UniversitŠt MŸnster

Das es teuer werden kann, wenn man als Student plagiiert, beweist die UniversitŠt MŸnster, hier droht man Studierenden bei der Aufdeckung eines Plagiats mit Geldbu§en im fŸnfstelligen Euro-Bereich. (vgl. o.V.: Copy and paste: Plagiate an der UniversitŠt. URL: http://www.wu-wien.ac.at/lehre/support/schreiben_zitieren/plagiate. Abrufdatum: 24.7.2006)

 

Vorhaben fŸr die Zukunft

Da die Strafen fŸr Studenten derzeit sehr mild sind und keineswegs vor dem Diebstahl geistigen Eigentums abschrecken, werden neue Wege gesucht, um dieses Delikt stŠrker bestrafen zu kšnnen. ãSeitens der Politik hat sich inzwischen …VP-Wissenschaftssprecherin Gertrude Brinek fŸr ein schŠrferes Vorgehen gegen Plagiarismus ausgesprochen. Es mŸsste so Weber, darin bestehen, dass Ÿber Plagiatoren eine temporŠre oder lebenslange Sperre von der Uni bis zur Geldstrafe verhŠngt werden kann.Ò (zit. nach Boberski, Heiner (1.3.2006): Wiener Zeitung. URL: http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=3936&Alias=wzo&cob=221390&currentpage=0. Abrufdatum: 24.7.2006)