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INHALTS†BERSICHT Bewertung zwischen FŠlschung
und Plagiat Das Plagiat aus
strafrechtlicher Sicht GrundsŠtzliches Problem des
Plagiats in der Wissenschaft Beispiel fŸr ein
wissenschaftliches Plagiat Beispiele fŸr Plagiate in der
Literatur Schutzmechanismen zur
BekŠmpfung von Plagiaten Meinung der Bidungssprecherin
der FP… Richtiges Zitieren in einer
wissenschaftlichen Arbeit |
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Das Plagiat aus strafrechtlicher Sicht Das Urheberrechtsgesetz:Die Geschichte des Plagiats geht sehr weit in die Antike
zurŸcke. Selbst in dieser Zeit scheute man nicht davor zurŸck, andere Autoren
ihres geistigen Eigentums zu bestehlen. So bestahl Plato Sokrates und Goethe
Shakespeare. Man sieht hier sehr klar, dass auch die Gro§en der Literatur nicht
lange zšgerten, fremdes Ideengut als das eigene zu verkaufen. In diesem Kaptitel dieser Arbeit geht es in erster Linie
darum, den strafrechtlichen Aspekt des Plagiarismus zu verdeutlichen. Die in
nŠchsten Teil angefŸhrten Verbote und Rechte werden im Bereich des
Urheberrechts eingefŸhrt: Die Verletzungshandlung:Um Ÿberhaupt strafrechtlich gegen einen Plagiator vorgehen
zu kšnnen, muss eine klare Verletzungshandlung gegeben sein. ãDie TatbestŠnde des Urheberstrafrechts
und die einzelnen Tatbestandsmerkmale sind, zumindest im Vergleich mit den
anderen Sonderschutzrechten, sehr detailliert aufgefŸhrt. Die ¤¤ 106 bis 111 UrhG, die die
strafrechtlichen Folgen von Urheberrechtsverletzungen regeln, verweisen auf
eine Vielzahl anderer Regelungen im UrhG. Zusammengefasst dargestellt ist
strafbar die vorsŠtzliche, unberechtigte: a.)
WerkvervielfŠltigung
b.)Werkverbreitung c.)
…ffentliche
Werkwiedergabe d.)VervielfŠltigung einer
Bearbeitungsfassung e.)
Verarbeitung
einer Bearbeitungsfassung f.)
…ffentliche Wiedergabe einer Bearbeitungsfassung g.)Anbringung der
Urheberbezeichnung auf dem Original eines Werkes h.)Anbringung der
Urheberrechtsbezeichnung auf einem VervielfŠltigungsstŸck, einer Bearbeitung
oder einer Umgestaltung eines Werkes i.)
VervielfŠltigung, Verbreitung oder
šffentliche Wiedergabe einer wissenschaftlichen Ausgabe eines Werkes j.)
Verwertung
eines nachgelassenen Werkes, dessen Bearbeitung oder Umgestaltung k.)
VervielfŠltigung
, Verbreitung oder Wiedergabe eines
Lichtbildes, dessen Bearbeitung oder Umgestaltung. l.)
Verwertung
einer Darbietung eines ausŸbenden KŸnstlers m.)
Verwertung eines TontrŠgers n.)Verwertung einer Funksendung o.)Verwertung eines Bild- oder Bild- und TontrŠgers Es gibt keinen strafrechtlichen
Schutz fŸr das Urheberpersšnlichkeitsrecht. WŠhrend ¤ 97 UrhG
zivilrechtlichen Schutz auch fŸr: a.)
das
Veršffentlichungsrecht, b.)der Anerkennung der Urheberschaft und c.)
ein
Verbotsrecht gegen Entstellung eines Werkes gewŠhrt, sind von den o.g.
strafrechtlichen Vorschriften lediglich die sogenannten Verwendungsrechte.Ò (Gravenreuth, GŸnther, Das Plagiat
aus strafrechtlicher Sicht, 1986, S.4) Wer ist Ÿberhaupt ein Urheber?Nach den oben schon aufgelisteten Rechten, beziehungsweise
Verbote, ist es jetzt nahe liegend sich damit auseinanderzusetzen, wer
Ÿberhaupt ein Urheber sein kann. ãDie Vermutung der
Urheberschaft gemЧ $ 10 UrhG und ihre strafrechtliche Auswirkung: Nach ¤ Abs 1 UrhG gilt zum
Beweis des Gegenteils derjenige als
Urheber eines Werkes, der auf dem Original oder dem VervielfŠltigungsstŸck als solcher bezeichnet
ist. Ist kein Urheber, jedoch
ein Herausgeber genannt, so gilt fŸr diesen gemЧ ¤ 10 Abs. 2.1 Alt UrhG
dieselbe widerlegbare Vermutung. Ist kein Urheber und kein Herausgeber jedoch
ein Verleger bezeichnet, so gilt diese Vermutung gemЧ ¤ 10 Abs 2.2. Alt UrhG
fŸrden Verleger.Ò (Gravenreuth,
GŸnther, Das Plagiat aus strafrechtlicher Sicht, 1986, S.9) Schutzfristen fŸr Werke: Im Bezug auf das Urheberrecht gibt es auch gewisse Schutzfristen, die im Allgemeinen kŸrzer
andauern als das Urheberrecht an sich: Bei Wissenschaftlichenarbeiten betrŠgt die Schutzfrist 10
Jahre. Bei Ausgaben von nachgelassenem Werken betrŠgt sie ebenfalls 10 Jahre. Bei einer Darbietung des ausŸbenden KŸnstlers reicht die
Schutzfrist Ÿber 25 Jahre. Bei der Herstellung eines TontrŠgers bekommt man auch 25
Jahre Schutzfrist auf den TontrŠger. Ein Sendeunternehmen kann mit 25 Jahre Schutzfrist
rechnen. Filme sind auch Ÿber 25 Jahre geschŸtzt. Laufbilder haben ebenfalls eine Schutzfrist von 25
Jahren (vgl. Gravenreuth,
GŸnther, Das Plagiat aus strafrechtlicher Sicht, 1986, S.24) Plagiarismus rund um die UniversitŠt: Leider ist der Plagiarismus in universitŠren Einrichtungen
auch keine Seltenheit mehr. Immer mehr Studenten bedienen sich ihm um
leichter zu ihren angestrebten akademischen Titeln zu kommen. Im Zeitalter
des ãcopy – and pasteÒ ist
es auch nicht mehr so mŸhsam einzelne Textstellen aus den ausgewŠhlten
BŸchern abzuschreiben. Heutzutage holt man sich die Literatur ganz leicht,
ohne gro§en Aufwand aus dem Internet und kopiert die gewŸnschten Textpassagen
einfach und unkompliziert zusammen. Hier kurz die rechtliche Sicht der Dinge im Bezug auf
wissenschaftliche Arbeiten: ãDie unerlaubte Verwertung
einer wissenschaftlichen Arbeit: Ausgaben urheberrechtlich nicht
geschŸtzter Werke oder Texte werden in dementsprechender Anwendung der
Vorschriften des 1.Teils des UrhG geschŸtzt, wenn sie das Ergebnis
wissenschaftlich sichtender TŠtigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte
unterscheiden. Insoweit stellt ¤ 108 Nr. 1 UrhG eine dem ¤ 106 UrhG entsprechende
Strafrechtsnorm fŸr urheberrechtlich
nicht geschŸtzte Werke, die jedoch wissenschaftliche Ausgaben sind,
dar. Verbote sind somit die
unerlaubte VervielfŠltigung, Verbreitung oder šffentliche Wiedergabe.Ò (Gravenreuth, GŸnther, Das
Plagiat aus strafrechtlicher Sicht, 1986, S.25) Rechtliche Folgen des wissenschaftlichen Plagiats in …sterreichBisweilen gibt es in …sterreich keine schwerwiegenden
Konsequenzen fŸr Studenten, wenn sie sich geistiges Eigentum ohne einen
Hinweis darauf angeeignet haben, denn das Studienrecht verbietet strikte
Konsequenzen. Trotzdem droht im Falle eines Plagiats bei der Diplomarbeit die
Aberkennung des damit erlangten akademischen Grades, die Diplomarbeit muss
neu verfasst und die DiplomprŸfung neu abgelegt werden. Jedoch sieht es fŸr den Studenten nicht immer so einfach
aus, denn wenn dieser von einer urheberrechtlich geschŸtzten Arbeit
abschreibt, hat zwar die UniversitŠt keine Verfolgungsbefugnis, aber der
Urheber, der in diesem Fall den FŠlscher klagen kann. (vgl. o.V.:
…sterreichische HochschŸlerschaft. URL: www.oeh.ac.at/oeh/presse/pressespiegel/100206872602/114271157532. Abrufdatum: 24.7.2006) Rechtliche Folgen
in den USA
Im
Gegensatz zu …sterreich hat das wissenschaftliche Plagiat in Amerika stŠrkere
Konsequenzen: ãIn den USA werden solche FŠlle in der Regel von ãHonor
BoardsÒ, deren Mitglieder Studenten sind behandelt. Auf Basis des an der
jeweiligen Hochschule geltenden ãCode of HonorÒ schlagen diese geeignete
Strafen (bis hin zur Exmatrikulation) vor.Ò (vgl. Schlonsok, Bernadette
(9.2005): Zur Problematik der Plagiate. URL: http://www.hrz.uni-dortmund.de/computerPostille/September2005/Export6.html. Abrufdatum: 24.7.2006.) Rechtliche Folgen
an der UniversitŠt MŸnster
Das es teuer werden kann, wenn man als Student plagiiert,
beweist die UniversitŠt MŸnster, hier droht man Studierenden bei der
Aufdeckung eines Plagiats mit Geldbu§en im fŸnfstelligen Euro-Bereich. (vgl.
o.V.: Copy and paste: Plagiate an der UniversitŠt. URL: http://www.wu-wien.ac.at/lehre/support/schreiben_zitieren/plagiate. Abrufdatum: 24.7.2006) Vorhaben fŸr die
Zukunft
Da die Strafen fŸr Studenten derzeit sehr mild sind und
keineswegs vor dem Diebstahl geistigen Eigentums abschrecken, werden neue
Wege gesucht, um dieses Delikt stŠrker bestrafen zu kšnnen. ãSeitens der
Politik hat sich inzwischen …VP-Wissenschaftssprecherin Gertrude Brinek fŸr
ein schŠrferes Vorgehen gegen Plagiarismus ausgesprochen. Es mŸsste so Weber,
darin bestehen, dass Ÿber Plagiatoren eine temporŠre oder lebenslange Sperre
von der Uni bis zur Geldstrafe verhŠngt werden kann.Ò (zit. nach Boberski,
Heiner (1.3.2006): Wiener Zeitung. URL: http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=3936&Alias=wzo&cob=221390¤tpage=0. Abrufdatum: 24.7.2006) |
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