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10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 3e. (1) Wer die Begehung eines Mordes, eines Raubes, einer
Brandlegung, eines Verbrechens nach §§ 85, 87 oder 89 des
Strafgesetzes oder eines Verbrechens nach § 4 des
Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im
nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, wird mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer
Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Nach Abs. (1) wird nicht bestraft, wer sich in eine
Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge
aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt,
alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer
Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte
Verbrechen verhütet werden konnte.
Anmerkungen
1. Statt § 4 Sprengstoffgesetz siehe nunmehr Brandstiftung,
(§§ 126, 173, 176 StGB, BGBl. Nr. 60/1974).
2. Statt: §§ 85, 87 oder 89 des StG 1945, ASlg. Nr. 2/1945, nunmehr:
§§ 125, 126, 169 ff des StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
3. NOV: XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947
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