Kurztitel Verbotsgesetz 1947

Fundstelle StGBl.Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 25/1947

Typ BVG

§/Artikel/Anlage § 0

Inkrafttretedatum 19470218

Außerkrafttretedatum 99999999



Index 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht


Langtitel Verbotsgesetz 1947 StF: StGBl. Nr. 13/1945

Änderung idF: StGBl. Nr. 127/1945
BGBl. Nr. 5/1946
BGBl. Nr. 16/1946
BGBl. Nr. 177/1946
BGBl. Nr. 25/1947
BGBl. Nr. 70/1948
BGBl. Nr. 99/1948
BGBl. Nr. 283/1955
BGBl. Nr. 285/1955
BGBl. Nr. 155/1956
BGBl. Nr. 82/1957
BGBl. Nr. 74/1968
BGBl. Nr. 422/1974
BGBl. Nr. 148/1992 (NR: GP XVIII IA 253/A AB 387 S. 59.
BR: AB 4218 S. 550.)








Anmerkungen Erfassungsstichtag: 1.1.1987


Gesetzesnummer 10000207

 

Dokumentnummer NOR11000208

 

Alte DokNr N1194516532S


 

Kurztitel Verbotsgesetz 1947

Fundstelle StGBl.Nr. 13/1945

Typ BVG

§/Artikel/Anlage Art. 1 § 1

Inkrafttretedatum 19450606

Außerkrafttretedatum 99999999



Index 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht










Text
Artikel I: Verbot der NSDAP.

§ 1. Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten.
Ihr Vermögen ist der Republik verfallen.



Gesetzesnummer 10000207

 

Dokumentnummer NOR12003469

 

Alte DokNr N1194516533S


 

Kurztitel Verbotsgesetz 1947

Fundstelle StGBl.Nr. 13/1945

Typ BVG

§/Artikel/Anlage Art. 1 § 2

Inkrafttretedatum 19450606

Außerkrafttretedatum 99999999



Index 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht










Text
§ 2. Mandate der Mitglieder von Gebietskörperschaften oder Berufsvertretungen, die unmittelbar oder mittelbar auf Grund von Vorschlägen der NSDAP, der in § 1 genannten Organisationen und Einrichtungen oder ihrer Mitglieder erlangt worden sind, sind erloschen.



Gesetzesnummer 10000207

 

Dokumentnummer NOR12003470

 

Alte DokNr N1194516534S


 

Kurztitel Verbotsgesetz 1947

Fundstelle StGBl.Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 25/1947

Typ BVG

§/Artikel/Anlage Art. 1 § 3

Inkrafttretedatum 19470218

Außerkrafttretedatum 99999999



Index 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht










Text
§ 3. Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.

Anmerkungen NOV: XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947


Gesetzesnummer 10000207

 

Dokumentnummer NOR12003471

 

Alte DokNr N1194516535S


 

Kurztitel Verbotsgesetz 1947

Fundstelle StGBl.Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 148/1992

Typ BVG

§/Artikel/Anlage Art. 1 § 3A

Inkrafttretedatum 19920320

Außerkrafttretedatum 99999999



Index 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht










Text
§ 3a. Einer gerichtlich strafbaren Handlung macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft:
1. wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;
2. wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;
3. wer den Ausbau einer der in der Z. 1 und der Z. 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt;
4. wer für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält.

Anmerkungen NOV: XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947


Gesetzesnummer 10000207

 

Dokumentnummer NOR12013798

 

Alte DokNr N1199220087J


 

Kurztitel Verbotsgesetz 1947

Fundstelle StGBl.Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 148/1992

Typ BVG

§/Artikel/Anlage Art. 1 § 3B

Inkrafttretedatum 19920320

Außerkrafttretedatum 99999999



Index 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht










Text
§ 3b. Wer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, wird, wenn die Handlung nicht nach § 3a strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft.

Anmerkungen NOV: XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947


Gesetzesnummer 10000207

 

Dokumentnummer NOR12013801

 

Alte DokNr N1199220090J


 

Kurztitel Verbotsgesetz 1947

Fundstelle StGBl.Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 25/1947

Typ BVG

§/Artikel/Anlage Art. 1 § 3C

Inkrafttretedatum 19470218

Außerkrafttretedatum 99999999



Index 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht










Text
§ 3c. Die Strafbarkeit der in den §§ 3a und 3b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet werden konnte, der Behörde entdeckt.

Anmerkungen NOV: XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947


Gesetzesnummer 10000207

 

Dokumentnummer NOR12003474

 

Alte DokNr N1194516538S


 

Kurztitel Verbotsgesetz 1947

Fundstelle StGBl.Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 148/1992

Typ BVG

§/Artikel/Anlage Art. 1 § 3D

Inkrafttretedatum 19920320

Außerkrafttretedatum 99999999



Index 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht










Text
§ 3d. Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, wird, sofern sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft.

Anmerkungen NOV: XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947


Gesetzesnummer 10000207

 

Dokumentnummer NOR12013802

 

Alte DokNr N1199220091J


 

Kurztitel Verbotsgesetz 1947

Fundstelle StGBl.Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 148/1992

Typ BVG

§/Artikel/Anlage Art. 1 § 3E

Inkrafttretedatum 19920320

Außerkrafttretedatum 99999999



Index 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht










Text
§ 3e. (1) Wer die Begehung eines Mordes, eines Raubes, einer Brandlegung, eines Verbrechens nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder eines Verbrechens nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Nach Abs. (1) wird nicht bestraft, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.

Anmerkungen 1. Statt § 4 Sprengstoffgesetz siehe nunmehr Brandstiftung,
(§§ 126, 173, 176 StGB, BGBl. Nr. 60/1974). 2. Statt: §§ 85, 87 oder 89 des StG 1945, ASlg. Nr. 2/1945, nunmehr:
§§ 125, 126, 169 ff des StGB, BGBl. Nr. 60/1974. 3. NOV: XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947


Gesetzesnummer 10000207

 

Dokumentnummer NOR12013799

 

Alte DokNr N1199220088J


 

Kurztitel Verbotsgesetz 1947

Fundstelle StGBl.Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 148/1992

Typ BVG

§/Artikel/Anlage Art. 1 § 3F

Inkrafttretedatum 19920320

Außerkrafttretedatum 99999999



Index 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht










Text
§ 3f. Wer einen Mord, einen Raub, eine Brandlegung, ein Verbrechen nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder ein Verbrechen nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Anmerkungen 1. Statt § 4 Sprengstoffgesetz siehe nunmehr Brandstiftung,
(§§ 126, 173, 176 StGB, BGBl. Nr. 60/1974). 2. Statt: §§ 85, 87 oder 89 des StG 1945, ASlg. Nr. 2/1945, nunmehr:
§§ 125, 126, 169 ff des StGB, BGBl. Nr. 60/1974. 3. NOV: XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947


Gesetzesnummer 10000207

 

Dokumentnummer NOR12013800

 

Alte DokNr N1199220089J


 

Kurztitel Verbotsgesetz 1947

Fundstelle StGBl.Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 148/1992

Typ BVG

§/Artikel/Anlage Art. 1 § 3G

Inkrafttretedatum 19920320

Außerkrafttretedatum 99999999



Index 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht










Text
§ 3g. Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.

Anmerkungen NOV: XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947


Gesetzesnummer 10000207

 

Dokumentnummer NOR12013803

 

Alte DokNr N1199220092J


 

Kurztitel Verbotsgesetz 1947

Fundstelle BGBl.Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 148/1992

Typ BVG

§/Artikel/Anlage Art. 1 § 3H

Inkrafttretedatum 19920320

Außerkrafttretedatum 99999999



Index 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht










Text
§ 3h. Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.



Gesetzesnummer 10000207

 

Dokumentnummer NOR12160075

 

Alte DokNr N1199220093J


 

Kurztitel Verbotsgesetz 1947

Fundstelle StGBl.Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 148/1992

Typ BVG

§/Artikel/Anlage Art. 1 § 3I

Inkrafttretedatum 19920320

Außerkrafttretedatum 99999999



Index 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht










Text
§ 3i. Wer von einem Unternehmen der in §§ 3a, 3b, 3d oder 3e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (§ 216 St. G.) oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.

Anmerkungen 1. Statt § 216 StG siehe nunmehr § 72 StGB, BGBl. Nr. 60/1974. 2. NOV: XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947


Gesetzesnummer 10000207

 

Dokumentnummer NOR12013804

 

Alte DokNr N1199220094J


 

Kurztitel Verbotsgesetz 1947

Fundstelle BGBl.Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 148/1992

Typ BVG

§/Artikel/Anlage Art. 1 § 3J

Inkrafttretedatum 19920320

Außerkrafttretedatum 99999999



Index 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht










Text
§ 3j. Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der in den §§ 3a bis 3i bezeichneten Verbrechen obliegt dem Geschworenengericht.

Anmerkungen Die Hauptverhandlung wegen der im §§ 3a - 3i Verbotsgesetz 1947 aufgezählten Verbrechen obliegt nach § 24 Verbotsgesetz 1947 den Volksgerichten. Nach § 1 des BG vom 20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 285/1955 stellen die Volksgerichte mit Inkrafttreten dieses BG ihre Tätigkeit ein; an ihre Stelle treten die ordentlichen Gerichte, wobei Hauptverhandlungen wegen der in den §§ 3a - 3g genannten strafbaren Handlungen dem Geschwornengericht zugewiesen wurden. § 3j idF BGBl. Nr. 148/1992 bringt somit lediglich Klarstellung der Zuständigkeit im Verbotsgesetz.


Gesetzesnummer 10000207

 

Dokumentnummer NOR12160076

 

Alte DokNr N1199220095J